Zigarren

Wissenswertes über die Tabaksteuer

17. Mai 2019
Henri Wintermanns

 

Background zur Tabaksteuer und dem Genussmittel Tabak

 

Insgesamt sind zirka 75 Arten der Familie von dem natürliche Produkt bekannt. Bedeutend für die Tabakherstellung sind lediglich zwei davon. Vorwiegend sind die Bauern- und Virginische Pflanzenarten in Südamerikanischen Raum heimisch, manche von ihnen findet man in Australien sowie Nordamerika wider. Ursprünglich wurde die Pflanzenart seit jeher von Indianerstämmen für spirituelle Rituale verwendet.

Die Nutzpflanze der Tabakgattungen wurde von vielen Stämmen gegessen, gekaut, geschnupft, geraucht oder entsaftet. Daneben ist er auf dem Körper verteilt, in Augentropfen verarbeitet und als Körperpackung benutzt worden. Der konzentrierte Saft der Tabakpflanze kommt via Psychotropische (rauscherzeugende) wirkende Substanz bei Schamanen wie der Maya- und/oder karibische Kulturen vor. Bei einer andere Art von Konsum, wie bei manchen Amazonien Regenwaldethnien wird der Rauch in großen Mengen direkt in den Magen geschluckt.

Tabaksteuer

Indirekte Tabaksteuer für aller Tabakwaren

 

In Europa erfolgte auf die Anordnung des englischen König Jakob I (*1566-† 1625) die erste Erhebung einer Tabaksteuer. Die Zielrichtung der Finanzpolitik war es rasch viel an Steuergelder zum Abdecken des Staatshaushaltes zu erzielen. Die Gesundheitspolitik sieht darin eine Lenkungssteuer die einen Konsumreduzierung bewirken soll. Der bestehende Interessenkonflikt bezüglich erwünschten Tabakverzehr der beiden Gruppen wird wohl immer anhalten. Deutschlandweit wird die Tabaksteuer seit 1906 auf jeglichen Zigaretten oder Zigarren Verzehr/Kauf erhoben. Ausnahme der Mischform von Mengen/Wertsteuer ist seit 1993 Schnupf- und Kautabak Produkten.

  • zur Besserung des Staates
  • Konsumreduzierung
  • Gesundheitspolitik

Tabaksteuer

Rechtliche Basis ist das Tabaksteuer-Gesetz, in ihm ist geregelt welche Waren steuerpflichtig sind, um welche es sich handelt und Steuersatzhöhe. Zur europaweiten Harmonisierung ist im Rahmen der Richtlinie 2011/64/EU des Rates am 21.06.2011 eine Struktur mit Verbrauchsteuersätzen für Zigaretten, Zigarren und Co. geschaffen worden. Um das Ziel erreichen zu können, gelten EU- einheitliche Steuer wie Mindeststeuer Strukturen für Definitionen bei Tabakwaren. Darunter fallen auch Tabaksteuer für Zigarillos, Feinschnitt und Pfeifentabak, sogar Wasserpfeifentabak für Shisha gelten als steuerrechtlich als Rauchtabak.

 

Steuersatz von 15. Februar 2018 bis 14. Februar 2019 unter der Tabaksteuer

  1. reguläre Takasteuer
  2. plus Kleinverkaufspreis
  3. Umsatzsteuer
  4. Mindeststeuer

Tabaksteuer für Zigaretten wie Feinschnitt ist die Berechnungen wie folgt:

a) Zigaretten Reguläre Steuersatzhöhe = 9,82 Cent pro Stk. zuzüglich 21,69 % Kleinverkaufspreise (§2 Abs.1 Nr. 1). Feinschnitt = 48,49 € je Kilo plus 14,76 % Kleinverkaufspreise (§2 Abs.3 Nr.1a)

b) Gesamtsteuerbelastung n. §2 Abs. 2/3 (Zigaretten/Feinschnitt) + Umsatzsteuer gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise abzüglich der Umsatzsteuer von versteuernde Ware. HINWEIS: Die Bundesanzeige veröffentlicht jährlich den gewichteten durchschnittlichen Euro pro Kilogramm beim Feinschnitt.

c) Berücksichtigung der Mindeststeuer n. § 2 Abs.1 Nr.1g wie Abs. 3 Nr.1g. Zigaretten sind im Berechnungsergebnis mit Gültigkeitszeitraum günstiger als in b) erwähnte Mindeststeuersatz (20,434 > 19,636). Beim Feinschnitt verhält sich der dargestellte Wert umgekehrt (93,014 < 95,04)

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